Erbrecht und Vermögensnachfolge

Das österreichische Erbrecht

Das Erbrecht ist ein Schwerpunkt meiner Beratungstätigkeit. Ich berate und vertrete in- und ausländische Mandanten in erbrechtlichen Angelegenheiten.

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge nach einer verstorbenen natürlichen Person. Die wesentliche Frage ist, wer das Vermögen der verstorbenen Person, des Erblassers, erhalten soll. Hiefür gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Das Prinzip der Familienerbfolge legt fest, dass die Verlassenschaft (das ist alles, was vererbt werden kann), innerhalb der Verwandten des Erblassers aufgeteilt werden soll. Das Prinzip der Testierfreiheit will dem Erblasser hingegen die Möglichkeit geben, über sein Vermögen selbst zu verfügen. Dieses System muss aber für den Fall Vorsorge treffen, dass der Verstorbene nichts verfügt hat. Hier greift die gesetzliche Erbfolge.

Dem österreichischen Erbrecht liegt ein Mischsystem zwischen dem Prinzip der Testierfreiheit und dem Prinzip der Familienerbfolge zugrunde, bei dem das Pflichtteilsrecht einen Ausgleich schafft. Stirbt der Erblasser ohne eine letztwillige Verfügung, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Errichtet der Erblasser hingegen ein Testament, kann er seine nächsten Angehörigen nicht ganz übergehen und leer ausgehen lassen. Mit dem Pflichtteilsrecht stellt der Gesetzgeber sicher, dass ein bestimmter Teil des Nachlasses an nahe Verwandte geht.
Mit der Erbrechtsreform 2015 wurde das österreichische Erbrecht umfassend modernisiert. Dabei wurde auch die Frage, ob das Pflichtteilsrecht überhaupt noch zeitgemäß ist oder ob es ersatzlos gestrichen werden soll, heftig diskutiert.

Letztendlich wurde das Pflichtteilsrecht beibehalten, aber die Testierfreiheit in mehrfacher Hinsicht gestärkt. Durch den Wegfall des Pflichtteilsrechts der Vorfahren des Erblassers sind nur mehr die Nachkommen und der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Die Eltern, Großeltern und Urgroßeltern haben somit kein Pflichtteilsrecht mehr. Auch die Möglichkeit der Pflichtteilsminderung und der Enterbung wurde erweitert. Die Erfüllung des Pflichtteils wurde für den Pflichtteilsschuldner auch dadurch erleichtert, dass die Entrichtung des Pflichtteils gestundet werden kann.

Planung der Vermögensnachfolge

Trotz der Stärkung der Testierfreiheit durch den Gesetzgeber verfügen laut einer Umfrage im Jahr 2022 nur 30 % der Österreicher über ein Testament, wobei es innerhalb der Bundesländer erhebliche Unterschiede gibt. In Österreich werden jährlich fast 100.000 Verlassenschaftsverfahren abgewickelt und hatte laut einer Studie der niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer rund ein Viertel der Österreicher bereits einmal Streit rund um das Thema Erben.

Ich sehe meine Aufgabe darin, mögliche Rechtsprobleme schon im Vorfeld zu erkennen und Erbstreitigkeiten durch eine vorausschauende Gestaltung von Nachfolgeregelungen zu vermeiden. Dazu dienen insbesondere die Rechtsgeschäfte von Todes wegen, die die Rechtsverhältnisse für die Zeit nach dem Tod des Testators regeln. Einseitige Rechtsgeschäfte von Todes wegen sind die letztwilligen Verfügungen, insbesondere das Testament. Zu den zweiseitigen Rechtsgeschäften von Todes wegen zählen Erbvertrag und Erbverzichtsvertrag.

Aber auch durch Übergabs- und Schenkungsverträge (auf den Todesfall) in Kombination mit Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen kann die Nachfolge geregelt werden.

Ich unterstütze Sie beim Aufsetzen Ihres Testamentes und bei allen anderen zur Umsetzung Ihrer Vorstellungen notwendigen vertraglichen Regelungen.

Vertretung im Verlassenschaftsverfahren

In Österreich darf der Erbe die Erbschaft nicht eigenmächtig in Besitz nehmen. Hiezu bedarf es eines besonderen Verfahrens, des sog. Verlassenschaftsverfahrens. Dieses gliedert sich in drei Abschnitte, das Vorverfahren, die Verlassenschaftsabhandlung und das Verfahren außerhalb der Abhandlung.

Zu meinen wesentlichen Tätigkeiten im Erbrecht zählt die Vertretung von Mandanten im Verlassenschaftsverfahren. Ich begleite Sie während des gesamten Verfahrens und setze für Sie Ihre Ansprüche als Erben, Pflichtteilsberechtigte oder Legatare durch. Dazu gehört die rechtliche Beratung vor der Abgabe von Erbantrittserklärungen (bedingt oder unbedingt), die Prüfung von Testamenten, die Vertretung in der Verlassenschaftsabhandlung und vieles mehr.

Auch außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens unterstütze ich Sie gerne, wie zB bei der Vornahme aller notwendigen Schritte und Behördenwege, bei der Vertretung und Verwaltung des Nachlasses etc.

Kommt es im Verlassenschaftsverfahren zu keiner Einigung mit den Erben, vertrete ich Sie vor Gericht und mache ich Ihre Pflichtteilsansprüche durch Einbringung einer Pflichtteilsklage geltend.

Liegen widersprechende Erbantrittserklärungen vor, hat ebenfalls das Gericht zu entscheiden, in diesem Fall über das strittige Erbrecht. Es handelt sich um eine Art Zwischenverfahren innerhalb des außerstreitigen Verlassenschaftsverfahrens. Zwischen den Erbanwärtern, die sich gemeldet haben, wird das beste Erbrecht festgestellt. Ich unterstütze Sie bei der Durchsetzung Ihres Erbrechts vor Gericht.

TIPPS

Tipp

Die Verlassenschaftsabhandlung wird grundsätzlich vom Notar als Gerichtskommissär durchgeführt. Es ist aber auch eine schriftliche Abhandlungspflege möglich. Darunter versteht man, dass die Parteien entweder selbst schriftlich die notwendigen Erklärungen und Anträge einbringen oder ein Erbenmachthaber für die Parteien die notwendigen Erklärungen im schriftlichen Wege an den Gerichtskommissär richtet und die Anträge stellt. Übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich € 5.000,–, so können Sie nur einen Rechtsanwalt oder Notar bevollmächtigen.

Für Sie als Erben hat die schriftliche Verlassenschaftsabhandlung den Vorteil, dass Sie sich einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl und Ihres Vertrauens als Vertreter aussuchen können. Voraussetzung ist, dass alle Parteien damit einverstanden sind. Gerne vertrete ich Sie als Erbenmachthaber bei der Abwicklung der Verlassenschaft.

Erbfälle mit Auslandsbezug

Auch wenn internationale Aspekte zu berücksichtigen sind, vertrete ich Sie gerne. Für Todesfälle ab dem 17.08.2015 gilt in den Mitgliedsstaaten der EU mit Ausnahme Irlands und Dänemarks die Europäische Erbrechtsverordnung. Diese regelt in Erbsachen u.a. die internationale Zuständigkeit und die Frage des anzuwendenden Rechts. Seither wird nicht mehr an die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen angeknüpft, sondern an seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

Wenn somit ein deutscher Staatsbürger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol hat, ist für den gesamten Nachlass das jeweilige Bezirksgericht in Tirol zuständig. Dies gilt für die Abhandlung des gesamten Nachlasses, als auch für allfällige im Eigentum des Verstorbenen stehende Liegenschaften in Deutschland.

Auch das anzuwendende Recht richtet sich nach dem Recht des Staats, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies bedeutet, dass im obigen Fall österreichisches Recht anzuwenden wäre. Diese Anknüpfung trägt der Tatsache Rechnung, dass der Erblasser am Ort seines letzten Aufenthalts gewöhnlich gut integriert ist und sich dort auch sein Vermögensmittelpunkt befinden wird.

TIPPS

Tipp

Dem Problem des uU mehrmaligen Wechsels des Erbstatuts durch Veränderung seines gewöhnlichen Aufenthalts kann der Erblasser aber durch eine Rechtswahl begegnen. Er hat nach Art. 22 EuErbVO die Möglichkeit, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht seiner Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes zu wählen. Sie haben somit als deutscher Staatsbürger die Möglichkeit, das deutsche Erbrecht zu wählen und könnten Sie in einem Testament festlegen, dass für die Rechtsfolge nach Ihrem Tod deutsches Recht anzuwenden ist. Die Rechtswahl muss in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen.

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