Schadenersatzrecht

Das Schadenersatzrecht regelt, in welchen Fällen ein Geschädigter von einem anderen Schadenersatz verlangen kann und spielt in der Praxis eine wichtige Rolle. Am häufigsten entstehen Schadenersatzansprüche bei Unfällen. Ansprüche auf Schadenersatz können aber auch bei Reisemängeln (zB entgangene Urlaubsfreude), bei Beratungsfehlern, oder bei Behandlungsfehlern durch Ärzte entstehen. Wir stehen Ihnen sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen, insbesondere im Sport- und Skirecht und im Patienten- und Arzthaftpflichtrecht rechtlich zur Seite.

Rechtsberatung und Vertretung bei Verkehrsunfällen

Schadenersatz bei Skiunfall und sonstigen Sportunfällen

Jedes Jahr verunglücken auf Österreichs Skipisten tausende Skifahrer und Snowboarder. Häufig sind Skiunfälle auf eigenes Fehlverhalten zurückzuführen.
Was aber ist, wenn Sie mit einem anderen Skifahrer zusammenstoßen und dadurch verletzt werden oder Sie aufgrund der mangelhaften Präparierung der Skipiste zu Sturz kommen?

Kollision zwischen Skifahrern

Im Falle einer Kollision mit einem anderen Skifahrer, bei der Sie sich verletzen, können Sie vom Unfall­gegner Schadenersatz verlangen, wenn dieser den Zusammenstoß rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Voraus­setzung dafür ist, dass Sie wissen, mit wem Sie zusammengestoßen sind. Daher ist es wichtig, sich wenn möglich sofort Name und Adresse des Unfallgegners geben zu lassen und sich auch Namen und Adresse von allfälligen Zeugen zu notieren. Oft genug kommt es vor, dass der Unfallgegner den Unfall­hergang in einem späteren Prozess anders schildert als Sie und nur aufgrund der Aussage eines Zeugen festgestellt werden kann, wie sich der Unfall tatsächlich abgespielt hat. Verständigen Sie auf jeden Fall auch die Polizei, wenn Sie bei einem Zusammenstoß verletzt werden, und machen Sie Fotos von der Unfallstelle.

Schifahren
Die Verhaltensweisen von Skifahrern untereinander richten sich nach den allgemeinen Regeln des Schaden­ersatzrechts. Als Beurteilungs­maßstab für den von Skifahrern und Snowboardern zu berücksich­tigenden Sorgfaltsmaßstab werden die FIS-Regeln und der Pistenordnungsentwurf des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit herangezogen. Die Kenntnis dieser beim Skifahren zu beachtenden Sorgfalts­grundsätze wird vorausgesetzt. In vielen Fällen wird nicht ein Skifahrer allein den Skiunfall verschuldet haben, sondern kommt es zu einer Verschuldens­teilung, was den eigenen Schaden­ersatzanspruch entsprechend mindert. Gerade bei Skipisten, die von vielen Skifahrern frequentiert werden, kommt es leicht zu Zusammenstößen, bei welchen beide Skifahrer zu spät reagiert haben.
Tipp

Tipp

Beachten Sie auch, dass Sie für den Fall, dass Sie den Zusammen­stoß mitverschuldet haben und sich der andere Schifahrer verletzt hat, selbst schaden­ersatzpflichtig werden können. Bei schweren Verletzungen des Unfallgegners kann dies Existenz bedrohende Ausmaße annehmen. Ich empfehle Ihnen daher den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung.

Skiunfall aufgrund mangelhafter Piste

Wenn Sie hingegen aufgrund der mangelhaften Präparierung einer Skipiste zu Sturz gekommen sind, haftet Ihnen der Pistenerhalter. Das ist in der Regel der Liftbetreiber, mit welchem Sie durch den Kauf der Liftkarte ein Vertragsverhältnis eingegangen sind. Der Umstand, dass der Pistenerhalter aus Vertrag haftet, ist für Sie günstiger, da der Pistenerhalter zB beweisen muss, dass ihn an der Vertragsverletzung kein Verschulden trifft, während Sie bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Skifahrer dessen Verschulden beweisen müssen. Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Schadenersatzsprüche (Schmerzengeld, Heilungskosten usw.) und bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter und zwar nicht nur bei Ski- und Snowboard­unfällen sondern auch bei allen sonstigen Sportunfällen wie zB beim Rodeln, Radfahren und Eislaufen.

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